Stromumlagen 2025 im Detail
KWKG-Umlage – Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Die
KWKG-Umlage unterstützt Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), um deren Kosten zu decken und gleichzeitig die Effizienz der Energieerzeugung zu steigern. KWK-Anlagen erzeugen sowohl Wärme als auch Strom und gelten daher als umweltfreundlicher und ressourcenschonender als konventionelle Kraftwerke. Für das Jahr 2025 liegt die KWKG-Umlage bei
0,277 ct/kWh, was einem leichten Anstieg von 0,73 % gegenüber 2024 entspricht (2024: 0,275 ct/kWh). Dieser Betrag gilt unabhängig vom Verbrauch und ist somit für alle Verbrauchergruppen gleich.
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV – Reduzierte Netzentgelte für Großverbraucher Unternehmen mit einem besonders hohen Stromverbrauch oder solchen, die ihre Spitzenlast in schwach ausgelastete Zeiten verlagern, können auf Antrag von reduzierten Netzentgelten profitieren. Diese Regelung nach
§ 19 Abs. 2 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) soll die Netzauslastung optimieren und gleichzeitig Unternehmen entlasten. Die entfallenen Netzentgelte werden durch eine Umlage ausgeglichen, die 2025 für Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.000.000 kWh
1,558 ct/kWh beträgt. Dies entspricht einem drastischen Anstieg um 142,30 % im Vergleich zu 2024 (0,643 ct/kWh). Für Verbräuche über dieser Menge bleibt die Umlage bei
0,050 ct/kWh unverändert.
Offshore-Netzumlage – Finanzierung der Netzanbindung von Offshore-Windparks Die
Offshore-Netzumlage gemäß
§ 17f EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) dient der Finanzierung von Entschädigungen und Netzanbindungskosten für Offshore-Windparks. Diese Umlage wurde eingeführt, um Verzögerungen beim Netzanschluss oder Netzunterbrechungen auszugleichen und den Ausbau erneuerbarer Energien auf See zu fördern. Im Jahr 2025 beträgt die Offshore-Netzumlage
0,816 ct/kWh und ist damit um 24,39 % im Vergleich zu 2024 gestiegen (2024: 0,656 ct/kWh). Diese Umlage wird unabhängig vom Jahresverbrauch von allen Stromkunden erhoben.
EEG-Umlage – Historische Förderung erneuerbarer Energien (abgeschafft) Die
EEG-Umlage war bis Ende 2022 ein zentraler Bestandteil der Stromkosten in Deutschland. Sie wurde erhoben, um die Differenz zwischen der Einspeisevergütung für erneuerbare Energien und dem Börsenstrompreis auszugleichen. Obwohl die EEG-Umlage 2023 abgeschafft wurde, bleibt die Einspeisevergütung für sauberen Strom bestehen. Die Finanzierung erfolgt nun aus dem
Energie- und Klimafonds des Bundes.
Umlage für abschaltbare Lasten – Regelung zur Netzstabilität (abgeschafft) Die Umlage für abschaltbare Lasten basierte auf der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV). Sie regelte die Vergütung von Unternehmen, die kurzfristig ihre Stromabnahme drosseln oder einstellen konnten, um das Stromnetz bei Überlastungen zu stabilisieren. Diese Umlage wurde von den Übertragungsnetzbetreibern verwaltet und bis Mitte 2022 auf die Letztverbraucher umgelegt. Seit dem 1. Juli 2022 ist die Verordnung weitgehend außer Kraft, und ab 2023 wurde keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. **Zusammenfassung:** Im Jahr 2025 spielen Stromumlagen weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Preisgestaltung. Während einige Umlagen wie die EEG- und AbLaV-Umlage entfallen sind, bleiben andere wie die KWKG-, §19-StromNEV- und Offshore-Netzumlage wichtige Bestandteile des Strompreises. Unternehmen und Verbraucher sollten sich dieser Veränderungen bewusst sein, um ihre Energiekosten besser zu planen. ```